Wenn bei Prüfungen bestimmte Teilleistungen wie etwa die Rechtschreibung nicht bewertet werden, darf das im Zeugnis vermerkt werden. Dies darf aber nicht auf Fälle der Lese- und Rechtschreibstörung Legasthenie begrenzt werden, wie das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe entschied. Die Verfassungsbeschwerden von drei bayerischen Abiturienten mit Legasthenie hatten damit Erfolg.